Zum 1. Mai 2004 traten die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der EU bei. Bulgarien und Rumänien folgten am 1. Januar 2007, Kroatien am 1. Juli 2013. Derzeit haben fünf Länder den Status von EU-Beitrittskandidaten: Albanien, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und die Türkei. Für alle Länder gelten die gleichen Beitrittskriterien. Diese wurden 1993 auf dem Gipfeltreffen des Europäischen Rates in Kopenhagen festgelegt.
Nein, das ist nicht der Fall. Allerdings wird davon ausgegangen, dass sie ihn einführen, sobald sie die Maastrichter Konvergenzkriterien erfüllen. Im Gegensatz zu Dänemark haben neue Mitgliedstaaten nicht das Recht, die gemeinsame Währung nicht einzuführen.
Wie der vom EZB-Rat am 18. Dezember 2003 veröffentlichten Grundsatzposition des EZB-Rats zu Wechselkursfragen in Bezug auf die beitretenden Staaten zu entnehmen ist, gibt es keinen festen Zeitplan. Um den Euro einführen zu dürfen, müssen die Länder ein hohes Maß an nachhaltiger wirtschaftlicher Konvergenz erreichen. Der EU-Rat beurteilt dies auf der Grundlage von Berichten der Europäischen Kommission und der EZB über den jeweiligen Stand der betreffenden Länder bei der Erfüllung der Maastrichter Konvergenzkriterien. Diese Konvergenzberichte werden mindestens alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats erstellt, der beabsichtigt, den Euro einzuführen.
Voraussetzung für die Euro-Einführung ist, dass die Mitgliedstaaten ein hohes Maß an dauerhafter wirtschaftlicher Konvergenz erreicht haben. Beurteilt wird dies anhand der Erfüllung der Konvergenzkriterien. Diese sind in Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegt und werden in einem dem Vertrag beigefügten Protokoll näher erläutert. Die Kriterien umfassen:
- die „Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität“. Dies bedeutet, dass „ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweisen muss, die um nicht mehr als 1 ½ Prozentpunkte über der Inflationsrate jener – höchstens drei – Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben“.
- eine „auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand“. Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Prüfung kein Beschluss des Rates vorliegt, wonach in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht. Der Rat entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit vorliegt oder nicht; für seine Beurteilung zieht er folgende Faktoren heran:
- das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizits zum BIP zu Marktpreisen; dieses sollte 3 % nicht überschreiten,
- das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP zu Marktpreisen; dieses sollte 60 % nicht überschreiten.
Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen der Haushaltsdisziplin erfüllt werden, werden aber auch andere Faktoren berücksichtigt, z. B. bereits erzielte Fortschritte beim Abbau von Haushaltsungleichgewichten und/oder vorübergehende (Sonder-)faktoren, die zu solchen Ungleichgewichten beitragen. Angesichts der seit Ende 2011 geltenden Änderungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts wird auch geprüft, inwieweit die Regeln für die verbesserte finanzpolitische Steuerung eingehalten werden. Unter anderem wird von Mitgliedstaaten mit einer öffentlichen Schuldenquote von über 60 % des BIP erwartet, dass sie diese schnell genug dem Referenzwert annähern, d. h. in Einklang mit dem neu eingeführten Richtwert für den Schuldenabbau bringen.
- die „Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber dem Euro“. Bei der Beurteilung der Erfüllung dieses Kriteriums liegt das Hauptaugenmerk darauf, zu prüfen, ob sich der Wechselkurs einer Währung mindestens zwei Jahre lang ohne starke Spannungen nahe ihrem Leitkurs gegenüber dem Euro bewegt. Dabei werden auch Faktoren berücksichtigt, die möglicherweise zu einer Aufwertung des Wechselkurses geführt haben.
- „Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat [...] erreichten Konvergenz [...], die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt“. Dies bedeutet, dass „im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen – höchstens drei – Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Zinssätze werden anhand langfristiger Staatsschuldverschreibungen oder vergleichbarer Wertpapiere unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen.“
- Die Beurteilung wird noch eine Reihe anderer Faktoren wie „die Ergebnisse bei der Integration der Märkte, den Stand und die Entwicklung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den Lohnstückkosten und andere Preisindizes“ berücksichtigen.
Gemäß Artikel 140 des oben genannten Vertrags wird außerdem die Prüfung der Vereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes einzelnen dieser Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit Artikel 130 und 131 sowie der Satzung des ESZB und der EZB Bestandteil der Konvergenzbeurteilung sein.
Der Entschließung über den WKM II zufolge ist die „Teilnahme an dem Wechselkursmechanismus [...] für die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten freiwillig. Allerdings kann von den Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, erwartet werden, dass sie sich an dem Mechanismus beteiligen. Ein Mitgliedstaat, der sich nicht von Anfang an an dem Wechselkursmechanismus beteiligt, kann dies zu einem späteren Zeitpunkt tun.“ Es bestehen keine besonderen Voraussetzungen für die Teilnahme, jedoch muss eine Übereinkunft über den Leitkurs und die Bandbreite erzielt werden. Auch ist, wie bereits erwähnt (siehe Frage 4), die mindestens zweijährige Teilnahme am WKM II im Vorfeld der Beurteilung der Konvergenz eines der Kriterien, die für die Einführung des Euro erfüllt sein müssen (siehe auch die am 18. Dezember 2003 veröffentlichte Grundsatzposition des EZB-Rats zu Wechselkursfragen in Bezug auf die beitretenden Staaten).
Gemäß der Entschließung, die der Europäische Rat am 16. Juni 1997 in Amsterdam verabschiedete, werden Beschlüsse über die Leitkurse innerhalb des WKM II im Rahmen eines gemeinsamen Verfahrens unter Beteiligung der Europäischen Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Finanzministern der Euro-Länder, der EZB und den Finanzministern und Zentralbankpräsidenten der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Länder, die sich an dem neuen Mechanismus beteiligen, gefasst. Die Finanzminister und Zentralbankpräsidenten der Mitgliedstaaten, die nicht am WKM II teilnehmen, nehmen an dem Verfahren teil, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Sämtliche Beteiligten an der einvernehmlich getroffenen Vereinbarung – einschließlich der EZB – haben das Recht, ein vertrauliches Verfahren zur Überprüfung der Leitkurse einzuleiten (siehe auch die am 18. Dezember 2003 veröffentlichte Grundsatzposition des EZB-Rats zu Wechselkursfragen in Bezug auf die beitretenden Staaten).
Im Euroraum entfallen die Wechselkursrisiken zwischen den einzelnen Staaten, sodass die Zinssätze sinken. Zudem können die Euro-Länder von Preisstabilität, dem vorrangigen Ziel der EZB, profitieren. Die gemeinsame Währung ebnet den Weg für einen tiefen, liquiden und integrierten Kapitalmarkt. Bei Reisen durch den Euroraum müssen die Menschen kein Geld mehr tauschen, die Transaktionskosten fallen also weg. Um jedoch die Vorteile voll ausschöpfen zu können, muss ein Land bereit für den Euro sein. Beurteilt wird dies anhand der Maastrichter Konvergenzkriterien.
Alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, erstellen die EZB und die Europäische Kommission Konvergenzberichte. Diese Berichte dienen dem EU-Rat als Grundlage für die Entscheidung, ob der betreffende Mitgliedstaat die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllt. Alle Konvergenzberichte der EZB können unter
Publications abgerufen werden. Zusätzlich zu ihrer Aufgabe im Zusammenhang mit der Vorlage eines Konvergenzberichts arbeitet die EZB mit den nationalen Zentralbanken (NZBen) der neuen EU-Mitgliedstaaten zusammen, um ihnen die reibungslose Integration in den Handlungsrahmen des Eurosystems zu erleichtern.
Die Zentralbanken der neuen EU-Mitgliedstaaten sind Vollmitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), und ihre Präsidenten sind Vollmitglieder des Erweiterten Rats. Die Experten dieser Notenbanken haben in den Ausschüssen des ESZB den Status von Vollmitgliedern, sofern diese in der ESZB-Zusammensetzung tagen, d. h. mit allen NZBen der EU, nicht nur mit jenen des Euroraums. Nachdem die neu beigetretenen Mitgliedstaaten den Euro eingeführt haben, werden ihre Zentralbankpräsidenten Mitglieder des EZB-Rats, und ihre Experten werden Mitglieder der ESZB-Ausschüsse in der Zusammensetzung des Eurosystems (d. h. mit allen NZBen des Euro-Währungsgebiets).
Eine „Euroisierung“ widerspricht dem wirtschaftlichen Grundgedanken der WWU, der die Einführung des Euro als abschließenden Schritt eines Konvergenzprozesses innerhalb eines multilateralen Rahmens vorsieht. Die im Vertrag festgelegten Schritte hin zur Euro-Einführung können nicht durch einseitige „Euroisierung“ umgangen werden.
Der WKM II ist eine multilaterale Vereinbarung, im Rahmen derer die Währungen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten an den Euro gebunden sind und Entscheidungen von den betroffenen Parteien einvernehmlich getroffen werden. Ein Mitgliedstaat kann eine Currency-Board-Regelung auf Euro-Basis als einseitige Bindung innerhalb des WKM II beibehalten, vorausgesetzt, es besteht ein gegenseitiges Einvernehmen über den im Rahmen der Regelung vorherrschenden festgelegten Wechselkurs, welcher der betroffenen Währung dann als WKM-II-Leitkurs dient. Nicht auf dem Euro basierende Currency-Board-Regelungen sind mit der Teilnahme am WKM II nicht vereinbar. Im Allgemeinen steht der EZB-Rat der Einführung von Currency-Board-Regelungen neutral gegenüber. In jedem Fall können derartige Regelungen nicht als eine Alternative zu einer zweijährigen Teilnahme am WKM II angesehen werden (siehe die am 18. Dezember 2003 veröffentlichte Grundsatzposition des EZB-Rats zu Wechselkursfragen in Bezug auf die beitretenden Staaten, auf die bereits verwiesen wurde).
Die Präsidenten der NZBen aller EU-Mitgliedstaaten sind Vollmitglieder des Erweiterten Rats der EZB, dem auch der Präsident und der Vizepräsident der EZB angehören. Nachdem die neuen Mitgliedstaaten den Euro eingeführt haben, werden die Präsidenten ihrer Zentralbanken zu Mitgliedern des EZB-Rats. Allerdings ist die Zahl der Mitglieder mit Stimmrecht auf 21 begrenzt: Die sechs Direktoriumsmitglieder haben jeweils ein dauerhaftes Stimmrecht, und die Präsidenten der NZBen erhalten insgesamt 15 Stimmrechte, die sie auf der Grundlage eines Rotationssystems ausüben. Gemäß dem Grundsatz „1 Mitglied, 1 Stimme“ verfügt jedes stimmberechtigte Mitglied über eine Stimme. Das Teilnahme- und Rederecht gilt für alle Mitglieder.
Ja. Gemäß der ESZB-Satzung zeichnen alle am ESZB teilnehmenden NZBen Kapital der EZB. Die Zeichnung erfolgt nach einem Schlüssel, der den Anteil des jeweiligen Landes an der Bevölkerung und am BIP der EU widerspiegelt. Die NZBen der Länder, die den Euro noch nicht eingeführt haben, müssen allerdings nur 3,75 % des Gesamtbetrags des von ihnen gezeichneten Kapitals einzahlen.